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   BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 12/91   

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https://dejure.org/1991,15317
BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 12/91 (https://dejure.org/1991,15317)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1991 - BReg. 1 Z 12/91 (https://dejure.org/1991,15317)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1991 - BReg. 1 Z 12/91 (https://dejure.org/1991,15317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Testamentsauslegung durch Richter der Tatsacheninstanzen; Voraussetzungen der Übertragung einer Anwartschaft aus einer Ersatznacherbenstellung; Wirkung der Übertragung eines Nacherbenanwartschaftsrechts; Fehlende Zustimmung eines nichtehelichen Kindes zur Teilung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 728
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 28.11.2017 - 34 Wx 176/17

    Anhörung von Ersatznacherben vor einer Löschung des Nacherbenvermerks

    Sie ist dadurch aber nicht Vollerbin geworden, weil Ersatznacherben (§ 2096 BGB) vorhanden sind und diese weder der Übertragung der Nacherbenanwartschaften zugestimmt noch ihrerseits ihre Anwartschaftsrechte auf die Vorerbin übertragen haben (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Weidlich ZErb 2014, 325/326).

    Weil die Beteiligte zu 2 infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung der (bedingten) Anwartschaftsrechte in die Rechtsstellung der Nacherben eingetreten ist - ohne selbst Nacherbin zu werden (BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 15; Weidlich ZErb 2014, 325/326) - ist sie somit befugt, die Zustimmung (§ 182 BGB) zur Verfügung der Beteiligten zu 1 zu erklären.

  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 15 W 112/13

    Vorerbe wird Vollerbe

    Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so wird dieser dadurch zum unbeschränkten Vollerben (Konfusion/Konsolidation), es sei denn, es kann nur eingeschränkt, z.B. aufgrund der Anordnung einer Ersatznacherbschaft, auf den Vorerben übertragen werden (BGH ZEV 1995, 453; BFH NJW-RR 1996, 514; BayObLG FamRZ 1992, 728; BayObLGZ 1970, 137 = NJW 1970, 1794; so der Fall des Senats in NJW 1970, 1606; LG München MittBayNot 1980, 29; MünchKommBGB / Grunsky, 5. Aufl., § 2100 Rn. 35; Staudinger/Avenarius [2013] § 2100 Rn. 85).
  • BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01

    Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses

    So ist anerkannt, dass der Vorerbe zur Übereignung eines Nachlaßgegenstands an den hiermit bedachten Vermächtnisnehmer nicht die Zustimmung des Nacherben benötigt (KG JFG 22, 98; BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2113 Rn. 5; Deimann Rpfleger 1978, 244).
  • BFH, 23.08.1995 - II R 88/92

    Abfindungszahlungen eines Vorerben an weichenden Nacherben nicht als

    Überträgt der Nacherbe, wie im Streitfall, sein Recht auf den Vorerben, so wird dieser dadurch unbeschränkter Vollerbe (Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. November 1991 BReg. 1 Z 12/91, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1992, 728; Grunsky in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 2100 Rdz. 27).
  • BGH, 27.09.1995 - IV ZR 52/94

    Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts

    Allerdings führt die Vereinigung des Vorerbenrechts mit dem Nacherbenrecht in der Hand des Vorerben grundsätzlich zum Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts (RG SeuffA 78 Nr. 141, RGZ 83, 434, 437 und 101, 185; KG OLGE 40, 120, 122; BayObLG FamRZ 1992, 728 unter II 3 b aa; vgl. auch BGHZ 48, 214, 218 [BGH 01.06.1967 - II ZR 150/66]; ebenso das Schrifttum).
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